Kapitalerträge nicht angegeben – ist das überhaupt ein Problem?
Ob Handlungsbedarf besteht, hängt zunächst davon ab, woher die Kapitalerträge stammen und ob bereits Abgeltungsteuer abgeführt wurde.
- Inländisches Depot: In der Regel behält die Bank automatisch 25 % Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ein. Wurde alles korrekt einbehalten, sind die Kapitalerträge häufig bereits „abgeltend“ besteuert.
- Ausländisches Depot: Hier wird regelmäßig keine deutsche Abgeltungsteuer einbehalten. Diese Erträge müssen in der Anlage KAP erklärt werden.
Gerade bei ausländischen Konten oder Depots liegt das Risiko. Werden diese Erträge nicht erklärt, kann der Vorwurf einer Steuerhinterziehung im Raum stehen.
Welche Risiken bestehen?
1. Steuerliche Folgen
Das Finanzamt kann die zu wenig gezahlte Steuer nachfordern – zuzüglich Zinsen. Die steuerliche Festsetzungsverjährung beträgt bei Steuerhinterziehung regelmäßig zehn Jahre ab Vollendung der Tat. Bei Auslandssachverhalten kann sich der Zeitraum noch verlängern.
Wie sich Fristen im Steuerrecht im Detail berechnen und wann Forderungen verjähren, habe ich im Beitrag „Wann verjähren Steuerschulden?“ ausführlich erläutert.
2. Strafrechtliche Folgen
Strafrechtlich gilt bei „normaler“ Steuerhinterziehung eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Wer über Jahre Kapitalerträge verschwiegen hat, bewegt sich also schnell in einem relevanten Zeitraum.
Besonders heikel ist die sogenannte Steuerhinterziehung durch Unterlassen: Wenn Sie keine Steuererklärung abgegeben haben, obwohl Sie dazu verpflichtet waren, kann bereits das Nicht-Handeln strafbar sein.
3. Verspätungszuschläge und Schätzung
Weiß das Finanzamt, dass Sie erklärungspflichtig sind, und reagieren Sie nicht, drohen:
- Verspätungszuschläge (0,25 % der festgesetzten Steuer pro Monat),
- Zwangsmittel,
- Schätzungsbescheide,
- oder sogar die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.
Einfach abzuwarten ist daher keine gute Strategie.
Wie berechnet sich die Verjährung bei unterlassenen Steuererklärungen?
Die Fristberechnung ist komplexer, als viele denken. Wurde keine Steuererklärung abgegeben, beginnt die Verjährung nicht automatisch mit dem betreffenden Steuerjahr. Maßgeblich ist, wann „unter normalen Umständen“ mit dem Steuerbescheid zu rechnen gewesen wäre.
Das kann dazu führen, dass bei einer geplanten Nacherklärung für beispielsweise 2016 bis 2025 auch noch frühere Jahre einzubeziehen sind, weil der Bescheid für ein Vorjahr erst später ergangen wäre. Hier passieren in der Praxis viele Fehler – und Unvollständigkeit gefährdet die Wirksamkeit einer Selbstanzeige.
Steuerrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Steuerberaterhaftung
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Korrektur oder Selbstanzeige – was ist der richtige Weg?
Haben Sie Kapitalerträge in der Steuererklärung vergessen, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
- Berichtigung nach § 153 AO, wenn kein Vorsatz vorliegt (reines Versehen),
- Selbstanzeige, wenn der Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung besteht.
In beiden Fällen müssen die bisher nicht erklärten Kapitalerträge vollständig nacherklärt werden – regelmäßig über die Anlage KAP. Zudem sind die hinterzogenen Steuern einschließlich Zinsen fristgerecht zu zahlen. Die pünktliche Zahlung ist Wirksamkeitsvoraussetzung einer strafbefreienden Selbstanzeige.
Wann eine Selbstanzeige sinnvoll ist und welche Voraussetzungen gelten, erläutere ich vertieft hier: Selbstanzeige beim Finanzamt – Voraussetzungen und Folgen.
Eine gezielte Unterstützung durch einen Anwalt kann insbesondere bei komplexen oder mehrjährigen Sachverhalten entscheidend sein.
Selbstanzeige bei Kapitalerträgen – besondere Vorsicht
Gerade bei Auslandskonten ist besondere Sorgfalt geboten. Eine Selbstanzeige muss vollständig sein. Werden einzelne Jahre oder Konten vergessen, ist sie insgesamt unwirksam.
Welche Besonderheiten bei Auslandsvermögen zusätzlich zu beachten sind, habe ich im Beitrag „Selbstanzeige bei Auslandskonten, Erbschaften und Schenkungen: So schützen Sie sich vor den Folgen“ näher erläutert.
Wichtig:
- Alle unverjährten Zeiträume müssen offengelegt werden (regelmäßig zehn Jahre).
- Die Angaben müssen lückenlos und korrekt sein.
- Die Steuern und Zinsen müssen fristgerecht gezahlt werden.
Vor einem solchen Schritt sollten Sie keinesfalls „mit Bordmitteln“ beim Finanzamt nachfragen. Unbedachte Kontaktaufnahme kann Aufmerksamkeit erzeugen, bevor die Selbstanzeige vorbereitet ist.
Weiterführende Informationen finden Sie hier: Hilfe bei Steuerfehlern – Wann und wie Sie eine Selbstanzeige einreichen sollten sowie zum Thema Grenzen der Selbstanzeige: Wann eine Selbstanzeige nicht mehr vor Strafe schützt.
Fazit: Schnell handeln, aber strukturiert
Wenn Sie Kapitalerträge in der Steuererklärung vergessen haben, sollten Sie die Situation nüchtern prüfen:
- Wurde Abgeltungsteuer vollständig einbehalten?
- Welche Jahre sind betroffen?
- Liegt lediglich eine Berichtigungspflicht oder bereits ein strafrechtliches Risiko vor?
Je früher Sie reagieren, desto größer sind die Gestaltungsmöglichkeiten. Bei Auslandssachverhalten oder mehreren betroffenen Jahren empfiehlt sich eine fundierte steuerstrafrechtliche Prüfung. Als Anwalt für Steuerstrafrecht in Hamburg unterstütze ich Sie dabei, Risiken realistisch einzuschätzen und die richtige Strategie zu entwickeln – bevor aus einem steuerlichen Fehler ein Strafverfahren wird.

