BSG-Urteil B 12 BA 7/23 R: Wann Lohnbuchhalter sozialversicherungsrechtlich selbständig sein können

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Das Bundessozialgericht schafft mit dem Urteil B 12 BA 7/23 R wichtige Klarheit für Steuerberater und Lohnbuchhalter. Trotz strenger Maßstäbe bei der Scheinselbständigkeit kann freie Mitarbeit zulässig sein, wenn Vertragsgestaltung und tatsächliche Durchführung stimmig sind. Besonders bedeutsam ist dabei der Parteiwille, wenn sich die Indizien für Beschäftigung und Selbständigkeit die Waage halten.

BSG-Urteil stärkt freie Mitarbeit.

Ausgangslage: Statusfeststellung und zunehmende Risiken

Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung freier Mitarbeiter ist seit Jahren ein Brennpunktthema. Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung führen nicht selten zu erheblichen Nachforderungen. Auch Steuerkanzleien geraten dabei regelmäßig in den Fokus, wenn z.B. (Lohn-) Buchhalter nicht als Arbeitnehmer, sondern auf freier Basis tätig sind.

Vor diesem Hintergrund verdient das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.07.2025 besondere Aufmerksamkeit. Es zeigt, dass selbst unter strengen Voraussetzungen Raum für echte Selbständigkeit bleibt.

Der entschiedene Fall vor dem Bundessozialgericht

Im Verfahren B 12 BA 7/23 R ging es um einen gelernten Steuerfachgehilfen, der als Lohnbuchhalter für eine Steuerberaterkanzlei tätig war. Er bearbeitete Lohnbuchhaltungen für kleine Unternehmen und Mandanten verschiedener Steuerberater. Grundlage war eine freie Mitarbeit mit klaren vertraglichen Regelungen.

Die Deutsche Rentenversicherung hatte gleichwohl eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angenommen. Sozialgericht und Landessozialgericht widersprachen dieser Einschätzung. Die Revision der DRV vor dem Bundessozialgericht blieb erfolglos.

Maßstab der Abgrenzung: Beschäftigung oder Selbständigkeit

Das BSG bleibt seiner ständigen Rechtsprechung treu: Entscheidend ist das Gesamtbild der Tätigkeit. Maßgeblich sind insbesondere die Kriterien des § 7 Abs. 1 SGB IV, also Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Diese Kriterien sind jedoch nicht abschließend, sondern im Kontext aller Umstände zu würdigen.

Indizien für eine selbständige Tätigkeit

Das Gericht stellte eine Vielzahl von Umständen fest, die klar für Selbständigkeit sprachen:

  • Keine Weisungen zu Arbeitszeit, Arbeitsort oder Art der Ausführung
  • Tatsächlich gelebte fachliche Unabhängigkeit
  • Erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 35 % des abgerechneten Honorars
  • Kein Mindesthonorar und keine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen
  • Tragung eigener Fortbildungskosten
  • Vertragliches Recht, Aufträge und Mandate abzulehnen
  • Keine Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung
  • Möglichkeit, Dritte einzusetzen
  • Gewerbeanmeldung und Berechtigung nach § 6 Nr. 4 StBerG
  • Tätigkeit auch für weitere Auftraggeber

Steuerrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Steuerberaterhaftung

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Indizien für eine abhängige Beschäftigung

Gleichzeitig verneinte das BSG nicht, dass auch gewichtige Merkmale für eine Beschäftigung vorlagen:

  • Mandatsakquise ausschließlich durch den Steuerberater
  • Kein eigener Mandantenkontakt des Lohnbuchhalters
  • Nutzung der Kanzleiräume und Infrastruktur des Steuerberaters
  • Abrechnung der Leistungen gegenüber den Mandanten durch die Kanzlei
  • Zusammenarbeit mit Kanzleipersonal

Die entscheidende Rolle des Parteiwillens

Besonders interessant ist die Schlussfolgerung des Gerichts: Da sich die Indizien für Selbständigkeit und Beschäftigung die Waage hielten, durfte dem übereinstimmenden Parteiwillen entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Genau hier liegt die Besonderheit des Urteils B 12 BA 7/23 R.

Der Fall zeigt, dass der Parteiwille kein bloßes Lippenbekenntnis sein darf. Er muss sich konsequent in der Vertragsgestaltung und vor allem in der täglichen Praxis widerspiegeln.

Was Sie für die Praxis beachten sollten

Für Steuerberater und freie Mitarbeiter lassen sich klare Handlungsempfehlungen ableiten:

  • Klare vertragliche Fixierung von Selbständigkeit und Weisungsfreiheit
  • Erfolgsbezogene Vergütung statt Stunden- oder Zeitlohn
  • Dokumentiertes Recht zur Auftragsablehnung
  • Tätigkeit für weitere Auftraggeber
  • Keine festen Arbeitszeiten oder Anwesenheitspflichten
  • Keine Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistung
  • Eigenständige Fortbildung des freien Mitarbeiters

Das Urteil des Bundessozialgerichts ist kein Freibrief. Es zeigt aber, dass sorgfältige Gestaltung und konsequente Umsetzung in der Praxis den entscheidenden Unterschied machen können.

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