Sozialversicherungspflicht: Warum der Gesellschafterbeschluss entscheidend ist

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Bei der Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern kommt es auf Details an. Eine aktuelle Klarstellung des Bundessozialgerichts bringt entscheidende Erleichterungen: Maßgeblich ist nicht die spätere Eintragung im Handelsregister, sondern bereits der Gesellschafterbeschluss. Für viele GmbHs kann das erhebliche Beitragsnachzahlungen vermeiden – vorausgesetzt, Sie handeln jetzt richtig.

Sozialversicherung für GmbH-Geschäftsführer: Timing ist entscheidend

Ausgangslage: Verschärfte Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht

Wenn Sie Gesellschafter oder Geschäftsführer einer GmbH sind, kennen Sie die Problematik vermutlich aus eigener Erfahrung: Das Bundessozialgericht (BSG) hat in den letzten Jahren die Anforderungen an die sozialversicherungsrechtliche Selbständigkeit deutlich verschärft.

Nach der aktuellen Rechtsprechung gelten nur noch solche Gesellschafter-Geschäftsführer als sozialversicherungsfrei, die

  • mindestens 50 % der Geschäftsanteile halten oder
  • über eine im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich verankerte umfassende Sperrminorität verfügen.

Fehlt diese gesellschaftsrechtliche Machtposition, unterstellt die Deutsche Rentenversicherung regelmäßig eine abhängige Beschäftigung – mit der Folge der Sozialversicherungspflicht.

Streitpunkt: Gesellschafterbeschluss oder Handelsregistereintragung?

Ein weiterer Dauerstreitpunkt ist die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Geschäftsführerbestellung sozialversicherungsrechtlich relevant wird. Konkret ging es um die Abgrenzung:

  • Zählt bereits der Gesellschafterbeschluss über die Bestellung zum Geschäftsführer?
  • Oder erst die spätere Eintragung im Handelsregister?

Die Deutsche Rentenversicherung hat bislang strikt auf den Zeitpunkt der Handelsregistereintragung abgestellt. Begründung: Nur dieser Zeitpunkt sei objektiv nachvollziehbar und rechtssicher dokumentiert.

Gerade in der Praxis führt dies jedoch oft zu Problemen, denn zwischen Gesellschafterbeschluss und Eintragung liegen nicht selten Monate – teilweise sogar Jahre.

BSG-Klarstellung: Der Gesellschafterbeschluss ist maßgeblich

Im Verfahren B 12 BA 1/24 R hat das Bundessozialgericht einen entscheidenden Hinweis gegeben: Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung kommt es nicht auf die Eintragung im Handelsregister an, sondern bereits auf den Gesellschafterbeschluss.

Im entschiedenen Fall lagen mehrere Jahre zwischen Beschlussfassung und Eintragung. Das Abstellen auf den früheren Zeitpunkt führte dazu, dass erhebliche Sozialversicherungsbeiträge nicht nachgezahlt werden mussten.

Für die Praxis bedeutet das: Ein korrekt gefasster und dokumentierter Gesellschafterbeschluss kann über Jahre hinweg über die Sozialversicherungspflicht entscheiden.

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Besonderheit des Verfahrens: Kein veröffentlichtes Urteil

Wichtig für Sie zu wissen: Das Verfahren wurde durch ein Anerkenntnis der Deutschen Rentenversicherung beendet. Ein förmliches Urteil des BSG wird es daher nie geben.

Das hat zwei praktische Folgen:

  • Die Deutsche Rentenversicherung wird diese Rechtsauffassung künftig berücksichtigen.
  • Abhilfebescheide erfolgen jedoch nicht automatisch.

Wenn in Ihrem Fall bisher auf die Handelsregistereintragung abgestellt wurde, müssen Sie selbst aktiv werden und eine Überprüfung verlangen.

Was Sie jetzt tun sollten

Für GmbHs und Gesellschafter-Geschäftsführer bietet diese Klarstellung erhebliches Einsparpotenzial. Entscheidend ist, dass Sie Ihre gesellschaftsrechtlichen Unterlagen sorgfältig prüfen:

  • Wann wurde der Gesellschafterbeschluss gefasst?
  • Ist der Beschluss eindeutig und formal wirksam dokumentiert?
  • Wurde die Sozialversicherungspflicht bislang falsch beurteilt?

Gerade bei laufenden Statusfeststellungsverfahren oder bereits ergangenen Bescheiden kann sich eine genaue Prüfung lohnen. 

Als Fachanwalt für Steuerrecht unterstütze ich Sie dabei, die richtigen Weichen zu stellen und unnötige Beitragsnachzahlungen zu vermeiden.

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