Sekundärhaftung für Steuerberater: Historische Entwicklung und aktuelle Rechtslage

Kategorie: Steuerberaterhaftung

Erfahren Sie, warum die Sekundärhaftung für Steuerberater trotz ihrer Abschaffung 2004 immer mal wieder Thema ist und was Sie als Steuerberater heute über Verjährungsfristen wissen müssen. Bleiben Sie informiert, um Haftungsrisiken zu minimieren und Ihre Mandanten bestmöglich zu schützen.

Kalender mit Thema Sekundärhaftung und Verjährungsfristen.

Eine Haftung, die im Gedächtnis bleibt

Die Haftung von Steuerberatern ist ein zentraler Aspekt im Berufsalltag, da sie weitreichende (und teure) Konsequenzen haben kann.

Ein Thema, das in diesem Zusammenhang oft auftaucht, ist die sogenannte „Sekundärhaftung“. Obwohl diese seit der Schuldrechtsreform 2004 nicht mehr existiert, kommt sie immer mal wieder ins Spiel. 

In diesem Fachbeitrag werfen wir einen detaillierten Blick auf die historische Entwicklung der Sekundärhaftung, warum sie abgeschafft wurde und welche Verjährungsfristen heute für Steuerberater gelten.

Zusätzlich zu dem historischen Überblick gibt dieser Beitrag auch aktuelle Hinweise, die für Steuerberater von Bedeutung sind.

Historische Entwicklung der Sekundärhaftung

Nach § 68 StBerG a.F. war die Verjährungsfrist für Pflichtverletzungen des Steuerberaters kenntnisunabhängig, das heißt, sie lief ab, ohne dass der Mandant von der Pflichtverletzung wissen musste. Dies führte zu erheblichen Nachteilen für die Mandanten, da diese oft erst nach Ablauf der Verjährungsfrist von einem Fehler erfuhren und dann keine Ansprüche mehr geltend machen konnten.

Um das auszugleichen, entwickelte der Bundesgerichtshof (BGH) das Konzept der Sekundärhaftung. Nach dieser Rechtsprechung war der Steuerberater verpflichtet, den Mandanten innerhalb der Verjährungsfrist auf etwaige Pflichtverletzungen hinzuweisen. 

Unterließ er dies, verlängerte sich die Verjährungsfrist im Wege der sog. Sekundärhaftung um weitere drei Jahre, sodass sie insgesamt sechs Jahre betrug. Auch dies wurde jedoch von vielen als unzureichend angesehen, da auch sechs Jahre oft nicht ausreichten, um den Mandanten einen fairen Anspruchszeitraum zu gewähren.

Die Schuldrechtsreform 2004: Abschaffung der Sekundärhaftung

Im Rahmen der Schuldrechtsreform, die 2002 in Kraft trat und ab 2004 volle Gültigkeit erlangte, wurden § 68 StBerG a.F. und damit auch die Sekundärhaftung abgeschafft

Die Reform brachte eine Vereinheitlichung der Verjährungsfristen mit sich, und die spezielle Verjährungsregelung im Steuerberatungsgesetz wurde gestrichen.

Seitdem gilt für Steuerberater, wie für alle anderen zivilrechtlichen Ansprüche, die allgemeine Verjährungsregelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nun drei Jahre.

Das bedeutet, dass Steuerberater sich nun nicht mehr auf eine besondere Verjährungsregelung einstellen müssen, sondern die allgemeine Frist im Blick haben sollten.

Verjährungsfristen im Steuerberatungsrecht: Was gilt heute?

Heute gilt auch für die Steuerberaterhaftung die allgemeine Verjährungsregelung des BGB, die eine dreijährige Frist vorsieht. Diese Frist beginnt jedoch nicht unmittelbar mit der Pflichtverletzung des Steuerberaters, sondern laut § 199 Abs. 1 BGB erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Dies gibt den Mandanten eine gewisse Sicherheit, dass sie ihre Ansprüche nicht verlieren, bevor sie überhaupt von einem möglichen Fehler erfahren haben.

Für Steuerberater bedeutet dies umgekehrt, dass sie sorgfältig dokumentieren sollten, ab wann der Mandant Kenntnis von einer möglichen Pflichtverletzung hatte. 

Warum wird immer noch nach der Sekundärhaftung gesucht?

Obwohl die Sekundärhaftung seit 2004 keine rechtliche Relevanz mehr hat, zeigt sich, dass auch 20 Jahre später immer noch fleißig danach gegoogelt wird… 

Dies könnte darauf zurückzuführen sein, dass die Sekundärhaftung lange Zeit ein wichtiger Bestandteil der Haftungsregelungen für Steuerberater war, manchem vielleicht vage im Gedächtnis ist und teilweise auch noch in Internetforen herumgeistert.

Außerdem mag der Begriff „Sekundärhaftung“ für viele interessant klingen, da er auf eine erweiterte Haftung hinweist, die über die primäre Pflichtverletzung hinausgeht.

Zusammenfassung und Rat

Die Sekundärhaftung war einst ein bedeutende richterrechtliche “Erfindung”, wurde jedoch mit der Schuldrechtsreform 2004 abgeschafft. Heute gilt für Steuerberaterhaftung die allgemeine Verjährungsregelung des BGB, die eine dreijährige, kenntnisabhängige Frist vorsieht. 

Wenn Sie unsicher sind, wie Sie mit Verjährungsfristen umgehen sollen oder Fragen zur Haftung als Steuerberater haben, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht gerne zur Verfügung. 

Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren, um rechtliche Klarheit zu gewinnen und Risiken zu minimieren. 

Gemeinsam finden wir die optimale Lösung für Ihre Situation. Hier finden Sie meine Kontaktdaten: steuern-und-haftung.de/kontakt/