Warum die Haftung von Steuerberatern bei Insolvenz zunehmend wichtig wird
Die Haftung von Steuerberatern im Zusammenhang mit einer Insolvenz ist ein Thema, das sowohl juristisch als auch praktisch viele Fragen aufwirft. Insbesondere, wenn ein Steuerberater Hinweise auf eine mögliche Insolvenzreife eines Unternehmens erkennt und diese nicht rechtzeitig kommuniziert, kann er in die Haftung genommen werden. In diesem Beitrag erläutern wir, unter welchen Umständen Steuerberater im Rahmen einer Insolvenz verantwortlich gemacht werden können und welche Pflichten sich aus der aktuellen Gesetzeslage ergeben.
Die rechtlichen Grundlagen der Haftung
In der Vergangenheit wurde die Verantwortung von Steuerberatern bei der Beurteilung von Insolvenzreife oft als „nicht ihre Baustelle“ angesehen, wenn sie nicht ausdrücklich mit der insolvenzrechtlichen Beratung beauftragt wurden oder sich aktiv dazu geäußert haben. Doch diese Haltung hat sich geändert. Mit dem Inkrafttreten des Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes (StaRUG) im Jahr 2021 wurden die Pflichten von Steuerberatern und anderen beteiligten Berufsgruppen wie Wirtschaftsprüfern erheblich verschärft.
Hinweis- und Warnpflichten nach § 102 StaRUG
Gemäß § 102 StaRUG sind Steuerberater dazu verpflichtet, den Mandanten darauf hinzuweisen, wenn bei der Erstellung des Jahresabschlusses Anhaltspunkte für eine mögliche Insolvenzreife erkennbar sind. Dies umfasst insbesondere Situationen, in denen eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung festgestellt wird. Der Steuerberater muss davon ausgehen, dass dem Mandanten die Insolvenzgefahr möglicherweise nicht bewusst ist.
Dies bedeutet konkret: Wenn ein Steuerberater bei der Erstellung des Jahresabschlusses feststellt, dass ein Insolvenzgrund vorliegt, muss er den Mandanten darauf hinweisen und über die möglichen Konsequenzen und die erforderlichen Handlungen informieren. Wenn der Steuerberater dies unterlässt, riskiert er, im Falle einer späteren Insolvenz in Haftung genommen zu werden.
Haftungsrisiken für Steuerberater bei zu später Insolvenzmeldung
Ein häufiges Haftungsrisiko für Steuerberater entsteht, wenn der Mandant seine Insolvenzpflichten nicht rechtzeitig wahrnimmt – etwa indem er einen Insolvenzantrag zu spät stellt. Dies kann dann problematisch werden, wenn der Steuerberater zu spät oder gar nicht auf die drohende Insolvenz hingewiesen hat. Es wird davon ausgegangen, dass der Steuerberater aufgrund seines näheren Zugangs zu den finanziellen Daten des Unternehmens die Möglichkeit hatte, eine Insolvenzgefahr zu erkennen. Wenn er dies versäumt, kann er mit in die Haftung genommen werden.
In der Praxis bedeutet dies, dass Steuerberater bei einer späteren Insolvenzanmeldung möglicherweise mit verklagt werden. Insolvenzverwalter argumentieren häufig, dass der Steuerberater als erster Ansprechpartner für finanzielle Angelegenheiten am besten in der Lage gewesen wäre, die Unternehmenssituation korrekt einzuschätzen und daher mögliche Hinweise auf eine Insolvenzreife hätte erkennen müssen. Wird der Insolvenzverwalter dann aktiv, wird der Steuerberater in der Regel als Mitverantwortlicher angesehen.
Keine Ausrede für Unwissenheit
Steuerberater können sich nicht einfach mit Unwissenheit herausreden. Selbst wenn der Geschäftsführer des Unternehmens angibt, eine positive Fortführungsprognose zu haben, wird dies nicht als ausreichende Entschuldigung anerkannt. Gerichte gehen häufig davon aus, dass der Steuerberater die Zahlen besser kennt als der Geschäftsführer selbst und deshalb die Insolvenzanmeldung früher hätte initiieren können. Ein Steuerberater ist verpflichtet, Unregelmäßigkeiten zu erkennen und den Mandanten darauf hinzuweisen.
Mögliche Konsequenzen für Steuerberater
Werden Steuerberater aufgrund dieser Pflichten verklagt, ist die rechtliche Lage oft kompliziert. Die Insolvenzverwalter versuchen, dem Steuerberater eine Mitverantwortung an der verspäteten Insolvenzanmeldung anzulasten. Dies kann zu erheblichen Haftungsrisiken, finanziellen Folgen sowie zu einem Reputationsverlust für den Steuerberater führen. Selbst wenn der Steuerberater im guten Glauben gehandelt hat, dass der Mandant sich der Insolvenzproblematik bewusst ist, kann er haftbar gemacht werden, wenn die Warnpflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden.
Präventive Maßnahmen für Steuerberater
Um Haftungsrisiken zu vermeiden, sollten Steuerberater rechtzeitig auf mögliche Insolvenzgefahren hinweisen. Eine klare Dokumentation dieser Hinweise ist entscheidend, um im Streitfall beweisen zu können, dass die gesetzlichen Pflichten erfüllt wurden. Es ist ratsam, den Mandanten schriftlich über alle relevanten Risiken zu informieren, insbesondere wenn eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erkannt wird.
Steuerberater sollten auch sicherstellen, dass ihre Mandanten die erforderlichen Schritte zur Insolvenzanmeldung kennen, wenn dies notwendig ist. Sollte der Mandant den Insolvenzantrag zu spät stellen, kann der Steuerberater im Zweifel nachweisen, dass er seiner Informationspflicht nachgekommen ist.
Schlussfolgerungen und Schritte zur Risikominimierung
Die Haftung von Steuerberatern im Insolvenzfall ist ein ernstzunehmendes Thema, das nicht unterschätzt werden sollte. Mit der Einführung des StaRUG haben sich die rechtlichen Pflichten für Steuerberater erheblich verändert. Steuerberater sind jetzt stärker in der Verantwortung, auf Insolvenzgefahren hinzuweisen und ihre Mandanten entsprechend zu informieren.
Durch eine präzise Dokumentation und rechtzeitige Kommunikation können Steuerberater ihre Haftungsrisiken minimieren und sich so vor finanziellen und rechtlichen Konsequenzen schützen. Der Schlüssel liegt in der genauen Kenntnis der aktuellen rechtlichen Vorgaben und der frühzeitigen Reaktion auf mögliche Insolvenzrisiken.
Wenn Sie als Steuerberater sicherstellen möchten, dass Sie alle rechtlichen Anforderungen erfüllen und sich vor möglichen Haftungsansprüchen schützen, zögern Sie nicht, sich professionell beraten zu lassen. Gerne stehe ich Ihnen für eine detaillierte Beratung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich noch heute: steuern-und-haftung.de/kontakt