Abschreibung geringwertige Wirtschaftsgüter: Das sollten Sie unbedingt beachten

Kategorie: Steuerrecht

Geringwertige Wirtschaftsgüter lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen sofort abschreiben und bringen kurzfristig Liquiditätsvorteile. Entscheidend sind dabei insbesondere die Anschaffungskosten und die selbstständige Nutzbarkeit. Der Beitrag zeigt Ihnen praxisnah, worauf Sie bei der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter achten sollten und wo das Finanzamt genau hinschaut.

GWG abschreiben: Regeln und Risiken

Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Der entscheidende Punkt: Die Anschaffungskosten dürfen 800 Euro netto nicht überschreiten. Bei 19 % Umsatzsteuer entspricht das maximal 952 Euro brutto.

Liegt ein GWG vor, können Sie die Kosten vollständig im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe berücksichtigen. Eine jahrelange Abschreibung nach AfA-Tabellen ist dann nicht erforderlich.

Die 250-Euro-Grenze: Weniger Bürokratie

Eine Besonderheit gilt für Wirtschaftsgüter bis 250 Euro netto. In diesen Fällen müssen Sie noch nicht einmal ein gesondertes GWG-Verzeichnis führen. Die Ausgabe kann einfach direkt verbucht werden.

Für Wirtschaftsgüter zwischen 250 Euro und 800 Euro netto hingegen ist ein solches Verzeichnis erforderlich. In der Praxis ist das meist unproblematisch, da gängige Steuerprogramme dieses Verzeichnis automatisch erzeugen, sobald das entsprechende Konto angesprochen wird.

Selbstständige Nutzbarkeit – der häufigste Streitpunkt

Ein ganz zentraler Prüfungsmaßstab ist die Frage, ob das Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar ist. Genau hier passieren in der Praxis die meisten Fehler.

  • Ein Laptop ohne Netzteil ist nicht nutzbar.
  • Ein Monitor ohne Anschlussmöglichkeit ebenfalls nicht.
  • Zubehör, das zwingend für die Nutzung erforderlich ist, wird mitgerechnet.

Die Idee, einzelne Bestandteile künstlich aufzuteilen, um unter der 800-Euro-Grenze zu bleiben, funktioniert daher nicht. Das Finanzamt rechnet die Bestandteile zusammen und kennt diese Gestaltungen längst.

Anschaffungsnebenkosten nicht vergessen

Zu den Anschaffungskosten gehört nicht nur der Kaufpreis. Auch Nebenkosten wie Versandkosten, Zollgebühren oder Montagekosten erhöhen die Bemessungsgrundlage.

Ein vermeintliches GWG kann dadurch schnell über die 800-Euro-Grenze rutschen, mit der Folge, dass eine sofortige Abschreibung nicht mehr möglich ist. Gerade bei Importen wird dieser Punkt häufig unterschätzt.

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Kreative Gestaltungen – meist ohne echten Vorteil

Ob Schreibtisch heute und Rollcontainer morgen oder Hardware jetzt und Software später: Solche Überlegungen wecken zwar oft einen gewissen sportlichen Ehrgeiz, bringen steuerlich aber meist keinen nachhaltigen Vorteil.

Am Ende handelt es sich nur um eine Periodenverschiebung. Abschreiben können Sie die Kosten so oder so – der Unterschied liegt lediglich im Zeitpunkt. Ein Vorteil besteht allenfalls in einem kurzfristigen Liquiditätseffekt.

Praxistipp: Gestaltungsrahmen sauber nutzen

Die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter ist kein Hexenwerk, aber detailanfällig. Gerade bei Betriebsprüfungen wird dieses Thema regelmäßig aufgegriffen. Fehler können schnell zu Hinzuschätzungen oder unnötigen Diskussionen führen.

Für eine individuelle Beratung und rechtssichere Gestaltung stehe ich Ihnen als Anwalt für Steuerrecht in Hamburg gerne persönlich zur Verfügung.

Fazit 

Beachten Sie die Wertgrenzen, prüfen Sie die selbstständige Nutzbarkeit genau und lassen Sie Anschaffungsnebenkosten nicht außer Acht. Dann nutzen Sie die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter korrekt – ohne unnötige Risiken.

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