Warum die BFH-Entscheidung zur Zinsswap-Auflösung von Bedeutung ist
Im Bereich der Steuerberatung gibt es immer wieder rechtliche Fragestellungen, die sowohl komplex als auch praxisrelevant sind. Ein besonders aufschlussreiches Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. November 2024 (VIII R 26/21) befasst sich mit Ausgleichszahlungen, die im Rahmen der vorzeitigen Beendigung eines Zinsswaps im Zusammenhang mit der Finanzierung einer vermieteten Immobilie geleistet werden.
Diese Entscheidung wirft wichtige Fragen zur Abzugsfähigkeit solcher Zahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf und hat weitreichende Bedeutung für die steuerliche Praxis.
Der Sachverhalt: Zinsswap zur Absicherung eines Darlehens
Der Fall, den der BFH zu entscheiden hatte, betraf einen Steuerpflichtigen, der zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie ein variabel verzinstes Darlehen aufgenommen hatte. Um das Zinsänderungsrisiko abzusichern, schloss er zusätzlich einen sogenannten Zinsswap mit der Bank ab. Der Zinsswap bewirkte, dass der Steuerpflichtige einen festen Betrag an die Bank zahlte, wodurch er sein variabel verzinstes Darlehen praktisch in ein Festzinsdarlehen umwandelte. Im Gegenzug erhielt er von der Bank den variablen Zinssatz gutgeschrieben. Der Steuerpflichtige schloss diesen Vertrag, um sich gegen steigende Zinsen abzusichern.
Als die Marktzinsen jedoch immer weiter sanken, stellte der Steuerpflichtige fest, dass der Zinsswap aus wirtschaftlicher Sicht für ihn keinen Sinn mehr ergab. Die durch den Swap generierten monatlichen Zahlungen führten zu einer höheren Belastung als bei einer variablen Verzinsung des Darlehens. Aus diesem Grund entschloss sich der Steuerpflichtige, den Zinsswap vorzeitig zu beenden.
Da die Bank auf diesem Geschäft weiterhin profitierte, forderte sie eine Ausgleichszahlung. Diese Ausgleichszahlung in Höhe von rund 699.500 Euro wollte der Steuerpflichtige als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in seiner Steuererklärung geltend machen.
Die erste Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf
Das Finanzgericht Düsseldorf, das zunächst über den Fall zu entscheiden hatte, gab dem Steuerpflichtigen in erster Instanz recht und erkannte die Ausgleichszahlung als Werbungskosten an.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Zinsswap und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestehe. Der Zinsswap sei schließlich ursprünglich im Rahmen der Finanzierung der vermieteten Immobilie abgeschlossen worden, sodass die Ausgleichszahlung ebenfalls im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit stehe.
Die Revision vor dem Bundesfinanzhof
Der BFH kam jedoch zu einem anderen Schluss und hob das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf auf. In seinem Urteil vom 19. November 2024 (VIII R 26/21) entschied der BFH, dass die Ausgleichszahlung aus der vorzeitigen Beendigung des Zinsswaps nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sei.
Vielmehr sei die Zahlung als negativer Kapitalertrag zu behandeln und im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen. Diese Entscheidung basiert auf der Auffassung, dass durch die Auflösung des Zinsswaps der wirtschaftliche Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst wird.
Der BFH argumentierte, dass der Zinsswap zwar ursprünglich zur Absicherung des Finanzierungsrisikos im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit abgeschlossen worden sei, die Entscheidung des Steuerpflichtigen, den Zinsswap vorzeitig zu beenden, jedoch den wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung endgültig auflöse.
Die Ausgleichszahlung, die aufgrund der Beendigung des Zinsswaps erforderlich wurde, sei nicht mehr durch die Vermietungstätigkeit veranlasst, sondern durch das Termingeschäft des Zinsswaps. Daher sei die Zahlung nicht mehr im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern als Verlust aus Kapitalvermögen zu behandeln.
Die rechtlichen Grundlagen des Urteils
Die Entscheidung des BFH stützt sich auf die Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG), insbesondere auf § 9 Abs. 1 EStG, der die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten regelt, sowie auf § 20 EStG, der die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen und Termingeschäften behandelt.
Der BFH wies darauf hin, dass die Ausgleichszahlung im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung des Zinsswaps einen Verlust darstellt, der gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG als negativer Kapitalertrag zu versteuern ist. Dieser Verlust ist nicht mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verknüpft, sondern fällt unter die Regelungen für Kapitalvermögen.
Praktische Auswirkungen auf die Steuerpraxis
Die Entscheidung des BFH hat weitreichende Bedeutung für die steuerliche Behandlung von Zinsswaps und ähnlichen Finanzinstrumenten. Steuerpflichtige, die Zinsswaps zur Absicherung von Darlehen in Verbindung mit der Vermietung von Immobilien abgeschlossen haben und diese vorzeitig auflösen, müssen sich der Tatsache bewusst sein, dass die Ausgleichszahlung nicht automatisch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden kann. Vielmehr wird sie als Verlust aus Kapitalvermögen behandelt, der in der Einkommensteuererklärung entsprechend berücksichtigt werden muss.
Für Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht ergibt sich aus dieser Entscheidung die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Einkunftsarten sorgfältig zu prüfen. Insbesondere muss die Frage geklärt werden, ob der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem Finanzinstrument und der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung nach der Auflösung des Zinsswaps noch besteht.
Andernfalls müssen die Ausgleichszahlungen als Kapitalerträge behandelt werden, was steuerliche Auswirkungen auf die Steuerlast der betroffenen Steuerpflichtigen haben kann.
Schlussfolgerung und Handlungsempfehlungen für Steuerpflichtige
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19. November 2024 verdeutlicht, dass die steuerliche Behandlung von Zinsswaps und deren vorzeitiger Beendigung nicht nur vom ursprünglichen Zweck des Zinsswaps abhängt, sondern auch vom Zeitpunkt und den Umständen der Beendigung.
Steuerpflichtige, die ähnliche Finanzinstrumente abgeschlossen haben, sollten sich bewusst sein, dass Ausgleichszahlungen bei der vorzeitigen Beendigung eines Zinsswaps nicht automatisch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können. Vielmehr sind sie als negative Kapitalerträge zu behandeln. Steuerpflichtige, die von dieser Regelung betroffen sind, sollten sich daher frühzeitig steuerlich beraten lassen, um unerwartete steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder Unterstützung bei der steuerlichen Behandlung von Zinsswaps benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren.
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