Sozialversicherungspflicht: Ab wann und für wen?

Kategorie: Steuerrecht

Sind Sie sich unsicher, ab wann und für wen die Sozialversicherungspflicht gilt? In diesem Fachbeitrag erfahren Sie alles Wichtige zu diesem Thema, inklusive der Besonderheiten für Angestellte, Selbstständige und Studenten. Informieren Sie sich jetzt und klären Sie Ihre Fragen zur Sozialversicherungspflicht!

Sozialversicherungspflicht erklärt: Wer ist betroffen?

Überblick über die Sozialversicherungspflicht

Die Frage „Ab wann ist man sozialversicherungspflichtig?“ beschäftigt viele Arbeitnehmer, Selbstständige und Studenten gleichermaßen. Sozialversicherungspflicht bedeutet, dass man bestimmte Abgaben für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichten muss. 

Doch wann genau greift diese Pflicht?

Wir beleuchten die verschiedenen Aspekte und Besonderheiten der Sozialversicherungspflicht in Deutschland.

Grundlegende Unterscheidung

Die Sozialversicherungspflicht hängt maßgeblich davon ab, ob man als Angestellter oder Selbstständiger tätig ist. Ein Angestellter unterliegt grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht, während ein Selbstständiger in der Regel nicht dazu verpflichtet ist.

Angestellter

Ein Angestellter ist jemand, der weisungsgebunden arbeitet, in eine betriebliche Organisation eingebunden ist und kein Unternehmerrisiko trägt. 

Typische Merkmale eines Angestellten sind:

Festes Gehalt: Der Angestellte erhält regelmäßig eine fest vereinbarte Vergütung.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Bei Krankheit wird das Gehalt fortgezahlt.

Anspruch auf bezahlten Urlaub: Es besteht ein vertraglicher Anspruch auf bezahlte Urlaubstage.

Weisungsgebundenheit: Der Angestellte ist in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsweise an Weisungen des Arbeitgebers gebunden.

Selbstständiger

Ein Selbstständiger hingegen ist sein eigener Chef. Er trägt das Unternehmerrisiko, ist weisungsfrei und nicht in eine betriebliche Organisation eingebunden. 

Charakteristische Merkmale eines Selbstständigen sind:

Eigenverantwortliche Tätigkeit: Der Selbstständige organisiert und führt seine Arbeit eigenverantwortlich durch.

Keine festen Arbeitszeiten oder -orte: Er kann frei entscheiden, wann und wo er arbeitet.

Keine feste Vergütung: Der Verdienst hängt von der Auftragslage und der erbrachten Leistung ab.

Trägt das volle Unternehmerrisiko: Der Selbstständige haftet für seine geschäftlichen Entscheidungen und deren finanzielle Folgen.

Sonderfälle und Mischformen

Es gibt jedoch zahlreiche Mischformen und Sonderfälle, die die Zuordnung erschweren.

Ein prominentes Beispiel ist der GmbH-Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter ist. Hierbei kommt es darauf an, ob er weisungsfrei ist oder nicht. 

Ist der Geschäftsführer nicht weisungsfrei, weil die anderen Gesellschafter ihm Vorschriften machen können, gilt er als sozialversicherungspflichtig.

GmbH-Geschäftsführer

Ein GmbH-Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter ist, kann sowohl angestellt als auch selbstständig sein. Entscheidend ist die Weisungsfreiheit:

Weisungsgebunden: Der Geschäftsführer ist in seiner Tätigkeit an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden und unterliegt somit der Sozialversicherungspflicht.

Weisungsfrei: Ist der Geschäftsführer hingegen mehrheitlich am Unternehmen beteiligt und handelt eigenverantwortlich, wird er als selbstständig angesehen und ist nicht sozialversicherungspflichtig. Denkbar sind auch Gestaltungen des Gesellschaftsvertrages, die den GF weisungsfrei stellen.

Mehr Details zur Sozialversicherungspflicht als Geschäftsführer finden Sie im verlinkten Beitrag.

Freie Mitarbeiter

Ein weiteres Beispiel sind freie Mitarbeiter, die sich als selbstständig betrachten, aber in Wirklichkeit ähnlich wie Angestellte arbeiten.

Wenn ein freier Mitarbeiter feste Arbeitszeiten hat, ein festes Gehalt bekommt und hauptsächlich für einen Auftraggeber tätig ist, wird er in der Regel als sozialversicherungspflichtig eingestuft.

Feste Arbeitszeiten: Der freie Mitarbeiter muss zu bestimmten Zeiten arbeiten, die vom Auftraggeber vorgegeben sind. Ein freier Mitarbeiter, der beispielsweise jeden Tag von 9 bis 17 Uhr arbeiten muss, wird wie ein Angestellter behandelt. 

Festes Gehalt: Wenn der freie Mitarbeiter ein festes Gehalt erhält, unabhängig von der tatsächlich erbrachten Leistung, spricht dies gegen eine selbstständige Tätigkeit.

Hauptsächlich ein Auftraggeber: Ein freier Mitarbeiter, der überwiegend für einen einzigen Auftraggeber tätig ist und selbst keine Mitarbeiter beschäftigt, zeigt eine wirtschaftliche Abhängigkeit, die typisch für eine Angestelltentätigkeit ist

Beispiel aus der Praxis

Ein aktueller Fall aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verdeutlicht die Problematik: 

Eine Augenärztin arbeitete in einer Augenklinik und betrachtete sich selbst als freiberuflich tätig. Ihre Vergütung erfolgte auf Provisionsbasis: Sie behielt einen bestimmten Prozentsatz ihrer Honorare, während die Klinik die gesamte notwendige Infrastruktur zur Verfügung stellte.

Bedeutet:

Die Klinik organisierte die Praxisräume, medizinische Geräte und das Personal, vereinbarte die Termine für die Ärztin und legte fest, welche Patienten sie an welchem Tag behandeln sollte. Ebenfalls bestimmte die Klinik die Art der Behandlung und wies der Ärztin die entsprechenden Patienten zu.

Das Bundessozialgericht kam zu dem Schluss, dass die Merkmale der Tätigkeit der Augenärztin stärker denen einer angestellten Person ähneln als denen einer selbständig Tätigen. Das Gericht entschied, dass die Augenärztin aufgrund dieser Umstände als sozialversicherungspflichtig anzusehen ist. 

Sozialversicherungspflicht für Studenten

Auch für Studenten gibt es spezielle Regelungen. Grundsätzlich sind Studenten nicht sozialversicherungspflichtig, solange sie sich im Rahmen ihres Studiums bewegen. 

Arbeiten Studenten jedoch nebenbei in einem Umfang, der über geringfügige Beschäftigung hinausgeht, kann eine Sozialversicherungspflicht entstehen.

Geringfügige Beschäftigung

Verdienst bis zu 520 Euro monatlich (Minijob): Keine Sozialversicherungspflicht, nur pauschale Beiträge zur Rentenversicherung.

Kurzfristige Beschäftigung: Wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauert, besteht ebenfalls keine Sozialversicherungspflicht.

Werkstudentenregelung

Mehr als 520 Euro monatlich: Studenten dürfen während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, um sozialversicherungsfrei zu bleiben.

Pflicht zur Rentenversicherung: Studenten, die mehr als 520 Euro monatlich verdienen, sind rentenversicherungspflichtig, jedoch nicht arbeitslosen- und pflegeversicherungspflichtig.

Praktika und Pflichtpraktika

Pflichtpraktika: Praktika, die im Rahmen des Studiums vorgeschrieben sind, sind sozialversicherungsfrei.

Freiwillige Praktika: Werden diese Praktika bezahlt und erfüllen die Kriterien einer normalen Beschäftigung, unterliegen sie der Sozialversicherungspflicht.

Zusammengefasst: Ihre Pflichten im Überblick

Die Sozialversicherungspflicht hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Art der Tätigkeit und der Höhe des Einkommens

Angestellte sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, während Selbstständige in der Regel davon ausgenommen sind. 

Mischformen und Sonderfälle wie GmbH-Geschäftsführer oder freie Mitarbeiter können jedoch zu einer Sozialversicherungspflicht führen. 

Studenten sollten die speziellen Regelungen beachten, um Überraschungen zu vermeiden.

Sie sind sich noch immer unsicher, ob Sie sozialversicherungspflichtig sind?

Kontaktieren Sie mich noch heute, um Ihre Fragen zur Sozialversicherungspflicht zu klären und rechtssicher zu handeln.

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