Fehlerhafte Steuererklärungen: Was nun?
Fehler bei der Erfassung von Betriebseinnahmen können sich schnell einschleichen, sei es durch eine unvollständige oder fehlerhafte Verbuchung. Solche Fehler haben oft schwerwiegende Folgen, insbesondere im Hinblick auf Steuerzahlungen. In der Praxis treten dabei oft Missverständnisse oder Fehlinterpretationen auf, die dazu führen, dass Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder andere Steuerarten zu niedrig abgeführt werden.
Der Gesetzgeber hat für diese Fälle jedoch klare Vorgaben geschaffen, wie Betroffene reagieren sollten. Insbesondere § 153 der Abgabenordnung (AO) regelt die Pflichten des Steuerpflichtigen, wenn Fehler entdeckt werden.
Dieser Beitrag erklärt, wie Steuerpflichtige und Steuerberater in solchen Fällen handeln sollten, welche rechtlichen Konsequenzen drohen und welche Möglichkeiten zur Schadensbegrenzung bestehen.
Die Verpflichtung zur Berichtigung nach § 153 AO
Wenn ein Steuerpflichtiger feststellt, dass in einer von ihm oder für ihn abgegebenen Steuererklärung Fehler vorliegen, ist er gemäß § 153 AO verpflichtet, dies dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen und den Fehler zu korrigieren.
Diese Verpflichtung betrifft sämtliche Steuerarten – von der Einkommensteuer über die Körperschaftsteuer bis hin zur Umsatzsteuer.
Der Grund für diese strenge Regelung liegt auf der Hand: Falsche oder unvollständige Angaben führen dazu, dass Steuern zu niedrig festgesetzt werden, was letztlich eine Steuerverkürzung bedeutet.
Ein Steuerpflichtiger darf sich dabei nicht darauf verlassen, dass das Finanzamt den Fehler von selbst bemerkt oder durch eigene Prüfungen entdeckt.
Die Berichtigungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Fehler aus Fahrlässigkeit oder aus anderen Gründen entstanden ist. Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige den Fehler erkennt und zeitnah handelt. Unterbleibt diese Berichtigung, kann dies schwerwiegende rechtliche Konsequenzen haben, insbesondere im Bereich des Steuerstrafrechts.
Der richtige Umgang mit Fehlern: Selbstanzeige
Der Gesetzgeber hat eine Möglichkeit geschaffen, wie Steuerpflichtige Fehler bei der Erfassung von Betriebseinnahmen korrigieren können, ohne strafrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.
Diese sogenannte Selbstanzeige ermöglicht es, unrichtige oder unvollständige Angaben zu berichtigen, bevor das Finanzamt von sich aus auf den Fehler aufmerksam wird. Dabei ist die Selbstanzeige jedoch nur dann strafbefreiend, wenn sie rechtzeitig erfolgt – das heißt, bevor das Finanzamt den Fehler entdeckt oder eine Steuerprüfung beginnt.
In der Praxis ist die Selbstanzeige oft der einzige Weg, um schwerwiegendere Folgen wie eine Anklage wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung zu vermeiden. Es ist daher ratsam, im Falle eines erkannten Fehlers umgehend zu handeln und die entsprechenden Berichtigungen vorzunehmen.
Wie das Finanzamt auf eine Selbstanzeige reagiert, hängt von verschiedenen Faktoren ab. In vielen Fällen, insbesondere wenn es sich um kleinere Beträge handelt oder der Fehler offensichtlich versehentlich passiert ist, wird die Berichtigung ohne weitere Konsequenzen akzeptiert.
Anders kann es aussehen, wenn der Fehler systematisch oder über einen längeren Zeitraum hinweg aufgetreten ist. Hier kann das Finanzamt ein Steuerstrafverfahren einleiten, um den Sachverhalt näher zu untersuchen. Dies ist insbesondere bei größeren Beträgen der Fall, die über einen längeren Zeitraum falsch erfasst wurden.
Die Rolle des Steuerberaters: Beratung, Dokumentation und Haftungsfragen
Steuerberater spielen eine entscheidende Rolle, wenn es um die Erfassung von Betriebseinnahmen und die Berichtigung von Fehlern geht. Sobald ein Steuerberater feststellt, dass in der Steuererklärung seines Mandanten Fehler enthalten sind, ist er verpflichtet, den Mandanten auf diese Fehler hinzuweisen und ihm die rechtlichen Folgen zu erklären. Der Steuerberater sollte dem Mandanten die Dringlichkeit einer Berichtigung gemäß § 153 AO nahelegen und dabei auch auf die Möglichkeiten einer strafbefreienden Selbstanzeige hinweisen.
Wichtig ist, dass der Steuerberater seine Beratung dokumentiert. Sollte der Mandant sich weigern, den Fehler zu korrigieren, liegt die Verantwortung weiterhin beim Mandanten. Der Steuerberater muss jedoch sicherstellen, dass er nicht selbst in eine Steuerstraftat verwickelt wird. Sollte der Mandant in der Zukunft erneut falsche Angaben machen und diese nicht berichtigen wollen, ist es für den Steuerberater unerlässlich, das Mandat niederzulegen, um sich nicht selbst strafbar zu machen.
Auch wenn der Mandant die Berichtigung verweigert, ist der Steuerberater nicht verpflichtet, die Berichtigung eigenständig durchzuführen. Seine Pflicht endet mit der ordnungsgemäßen Beratung. Wichtig ist, dass der Steuerberater dies in seinen Unterlagen festhält, um sich gegen mögliche Haftungsansprüche abzusichern.
Mögliche Konsequenzen bei unberichtigten Fehlern
Fehler bei der Erfassung von Betriebseinnahmen, die nicht rechtzeitig berichtigt werden, können weitreichende Folgen haben. Die schwerwiegendste Konsequenz ist eine Anklage wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung. Steuerhinterziehung wird in Deutschland streng verfolgt und kann neben empfindlichen Geldstrafen auch eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen, abhängig von der Schwere des Vergehens.
Je nachdem, wie der Fehler zustande gekommen ist und in welchem Umfang Steuern verkürzt wurden, kann das Finanzamt unterschiedlich reagieren. Bei kleineren Fehlern oder geringen Beträgen wird oft lediglich eine Berichtigung der Steuererklärung gefordert, ohne dass es zu einem Strafverfahren kommt. In Fällen systematischer Fehler oder bei hohen Beträgen ist jedoch mit einer intensiveren Prüfung und strengeren Maßnahmen zu rechnen.
Besonders gefährlich wird es für Steuerpflichtige, wenn der Fehler über Jahre hinweg gemacht wurde und größere Summen betrifft. Hier wird das Finanzamt in der Regel eine genaue Untersuchung des Falls vornehmen und möglicherweise ein Steuerstrafverfahren einleiten. Eine frühzeitige und freiwillige Berichtigung kann jedoch die strafrechtlichen Folgen mildern oder sogar ganz verhindern.
Fazit: Rechtzeitig handeln ist entscheidend
Fehler bei der Erfassung von Betriebseinnahmen sind keine Seltenheit, doch sie sollten keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden. Steuerpflichtige haben die gesetzliche Pflicht, solche Fehler umgehend zu berichtigen, um steuerliche und strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Der § 153 Abgabenordnung bietet mit der strafbefreienden Selbstanzeige eine wichtige Möglichkeit, um Fehler zu korrigieren und sich von strafrechtlicher Verfolgung zu befreien. Steuerberater sind dabei in der Pflicht, ihre Mandanten korrekt zu beraten und gegebenenfalls das Mandat niederzulegen, wenn der Mandant sich weigert, eine Berichtigung durchzuführen.
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