Selbstanzeige im Steuerrecht: Wann sollte ein Steuerberater dazu raten?

Kategorie: Steuerstrafrecht

Fehler in der Steuererklärung können schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Eine Selbstanzeige bietet Steuerpflichtigen die Möglichkeit, solche Fehler zu korrigieren und Strafverfolgung zu vermeiden. Doch wann genau sollten Steuerberater zur Selbstanzeige raten? In diesem Beitrag wird der richtige Zeitpunkt und die rechtliche Bedeutung der Selbstanzeige für Mandanten erläutert.

Steuerberaterberatung zur Selbstanzeige

Was ist eine Selbstanzeige?

Eine Selbstanzeige im Steuerrecht ist ein Mittel, mit dem Steuerpflichtige unvollständige oder fehlerhafte Steuererklärungen korrigieren können. Ziel ist es, die Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung abzuwenden, indem der Steuerpflichtige den Fehler selbst aufdeckt und das Finanzamt informiert. Die Selbstanzeige ist nur dann strafbefreiend, wenn sie vor einer Prüfungsmaßnahme oder einer Strafverfolgung abgegeben wird.

Wann muss der Steuerberater zur Selbstanzeige raten?

Steuerberater stehen in der Verantwortung, ihre Mandanten auf die Möglichkeit einer Selbstanzeige hinzuweisen, sobald ein Fehler oder eine Unvollständigkeit in der Steuererklärung festgestellt wird. Dies gilt sowohl für versehentliche als auch absichtliche Fehler. Es ist die Pflicht des Steuerberaters, seine Mandanten darauf aufmerksam zu machen, dass sie die Gelegenheit haben, den Fehler zu korrigieren und somit mögliche strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Der richtige Zeitpunkt

Der entscheidende Zeitpunkt für die Selbstanzeige ist der Zeitpunkt, an dem der Fehler entdeckt wird. Wenn das Finanzamt bereits mit der Betriebsprüfung oder einer anderen Prüfungsmaßnahme begonnen hat, wird die Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend wirken.

In solchen Fällen kann der Steuerberater zwar noch eine Selbstanzeige empfehlen, aber sie wird nicht mehr vor Strafe schützen. Dennoch wird die Selbstanzeige auch in diesem Fall häufig positiv bei der Strafzumessung berücksichtigt und kann zu einer milderen Strafe führen.

Dokumentation und Aufklärungspflicht des Steuerberaters

Steuerberater haben nicht nur die Pflicht, ihre Mandanten auf die Selbstanzeige hinzuweisen, sondern müssen diesen Hinweis auch gut dokumentieren. Sollte es später zu rechtlichen Auseinandersetzungen oder einer Betriebsprüfung kommen, kann eine Dokumentation der Beratung und der Aufklärung über die Selbstanzeige von entscheidender Bedeutung sein

Hierbei geht es darum, dass der Steuerberater nachweisen kann, dass er seine Pflichten erfüllt hat und den Mandanten umfassend über die rechtlichen Konsequenzen und die Bedeutung der Selbstanzeige informiert hat.

Der Steuerberater hat keine Zwangsmacht

Es ist wichtig zu verstehen, dass der Steuerberater nicht dazu befugt ist, seinen Mandanten zu einer Selbstanzeige zu zwingen. Er kann lediglich auf die rechtlichen Konsequenzen hinweisen und aufzeigen, dass eine Selbstanzeige eine Möglichkeit darstellt, die strafrechtlichen Folgen zu minimieren. Die Entscheidung, ob der Mandant von der Möglichkeit Gebrauch macht, bleibt letztlich beim Mandanten.

Was passiert, wenn der Mandant keine Selbstanzeige macht?

Es kann vorkommen, dass der Mandant trotz Hinweises des Steuerberaters auf die Selbstanzeige verzichtet. Sollte der Fehler später durch eine Betriebsprüfung oder eine andere Maßnahme des Finanzamts aufgedeckt werden, kann dies zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen. Die Entscheidung, keine Selbstanzeige abzugeben, kann somit ernsthafte rechtliche Folgen nach sich ziehen.

In solchen Fällen, in denen das Finanzamt bereits auf den Fehler aufmerksam geworden ist, bleibt der Steuerberater oft keine andere Wahl, als dem Mandanten zu erklären, dass die Selbstanzeige nun nicht mehr strafbefreiend wirkt. Trotzdem kann der Steuerberater in diesen Situationen empfehlen, die Selbstanzeige dennoch abzugeben. Diese wird dann zwar nicht mehr vor Strafe schützen, kann jedoch als Zeichen des guten Willens berücksichtigt werden und möglicherweise eine Strafmilderung zur Folge haben.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Selbstanzeige nicht nur eine Möglichkeit der Strafvermeidung darstellt, sondern auch ein aktives Zeichen des Steuerpflichtigen für die Bereitschaft, sich zu bekennen und Verantwortung zu übernehmen. Ein Steuerberater sollte seinen Mandanten daher stets auch in einem späteren Stadium der Entdeckung des Fehlers auf diese Möglichkeit hinweisen.

Haftung des Steuerberaters: Kann er zur Verantwortung gezogen werden, wenn der Mandant die Selbstanzeige nicht vornimmt?

Die Frage, ob der Steuerberater haftbar gemacht werden kann, wenn der Mandant trotz Aufklärung keine Selbstanzeige abgibt, ist komplex. Grundsätzlich ist der Steuerberater verpflichtet, den Mandanten über die Möglichkeit der Selbstanzeige aufzuklären, um mögliche strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Dies ist jedoch keine Garantie dafür, dass der Mandant tatsächlich handelt.

Haftung des Steuerberaters bei unterlassener Aufklärung

Wenn ein Steuerberater seiner Aufklärungspflicht über die Selbstanzeige nachkommt und den Mandanten umfassend über die Folgen des Fehlens einer Selbstanzeige informiert, kann er grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden, falls der Mandant sich gegen die Selbstanzeige entscheidet. Die Entscheidung, ob die Selbstanzeige abgegeben wird, bleibt stets beim Mandanten. Das bedeutet, dass der Steuerberater nicht für die Entscheidung des Mandanten verantwortlich gemacht werden kann, sofern er seine Beratungspflicht erfüllt hat.

Allerdings ist es in diesem Zusammenhang wichtig, dass die Aufklärung auch ordnungsgemäß dokumentiert wird. Eine sorgfältige Dokumentation dient dazu, nachzuweisen, dass Sie Ihren Mandanten umfassend und rechtzeitig über die Selbstanzeige informiert haben. 

Sollte es später zu rechtlichen Auseinandersetzungen oder einer Betriebsprüfung kommen, kann eine lückenlose Dokumentation der Beratung entscheidend sein, um die  Sorgfaltspflicht zu belegen und die Haftung zu entlasten. So wird sichergestellt, dass der Steuerberater seine Aufklärungspflicht erfüllt hat, was im Falle einer späteren Auseinandersetzung von großer Bedeutung sein kann.

Haftung bei unzureichender Beratung

Wird ein Steuerberater jedoch seiner Aufklärungspflicht nicht gerecht – etwa indem er den Mandanten nicht rechtzeitig oder unzureichend auf die Möglichkeit einer Selbstanzeige hinweist – könnte er haftbar gemacht werden. Wenn durch das Versäumnis des Steuerberaters dem Mandanten ein größerer Schaden entsteht, etwa weil der Fehler später durch das Finanzamt entdeckt wird und strafrechtliche Folgen nach sich zieht, kann der Steuerberater für seine unterlassene Beratung zur Rechenschaft gezogen werden. Eine solche Haftung setzt jedoch voraus, dass der Steuerberater nachweislich seine Pflichten verletzt hat.

Fazit: Selbstanzeige als Zeichen guten Willens

Die Selbstanzeige stellt für Steuerpflichtige eine wichtige Möglichkeit dar, Fehler in der Steuererklärung zu korrigieren und sich vor strafrechtlichen Konsequenzen zu schützen. Der Steuerberater hat die Pflicht, seinen Mandanten im Falle eines Fehlers auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Es ist wichtig, dass der Steuerberater den richtigen Zeitpunkt und die entsprechenden Schritte erklärt und dokumentiert, um den Mandanten bestmöglich zu beraten.

Obwohl die Entscheidung für eine Selbstanzeige letztlich beim Mandanten liegt, sollte der Steuerberater ihn stets umfassend über die rechtlichen Auswirkungen informieren. Auch in Fällen, in denen das Finanzamt bereits tätig geworden ist, kann eine Selbstanzeige sinnvoll sein, um eine strafmildernde Wirkung zu erzielen. Ein gut dokumentierter Hinweis auf die Selbstanzeige kann für beide Seiten von Vorteil sein und dazu beitragen, rechtliche Risiken zu minimieren.

Wenn Sie weitere Fragen zu Haftungsrisiken oder zur praktischen Umsetzung der Selbstanzeige haben, stehe ich Ihnen gerne für eine ausführliche Beratung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich hier: steuern-und-haftung.de/kontakt