Steuererklärung nicht abgegeben: Konsequenzen und was jetzt zu tun ist

Kategorie: Steuerstrafrecht

Wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht abgegeben haben, drohen Verspätungszuschläge, Schätzungen und im schlimmsten Fall ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Wie hoch das Risiko ist, hängt davon ab, ob das Finanzamt bereits Bescheid weiß und wie lange der Zeitraum zurückliegt. Entscheidend ist jetzt, strukturiert und rechtzeitig zu handeln.

Steuererklärung und Taschenrechner

Steuererklärung nicht abgegeben – zwei typische Konstellationen

In der Praxis sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Das Finanzamt weiß (noch) nichts von Ihnen. Sie hätten eine Erklärung abgeben müssen, haben es aber nicht getan und es gab bislang keine Erinnerung.
  • Das Finanzamt erwartet Ihre Erklärung. Sie wurden erinnert oder aufgefordert und haben dennoch nicht reagiert.

Im ersten Fall liegt regelmäßig eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 AO) vor, wenn Sie zur Abgabe verpflichtet waren. Im zweiten Fall kommen zusätzlich verwaltungsrechtliche Maßnahmen ins Spiel.

Welche Konsequenzen drohen konkret?

1. Verspätungszuschlag – 0,25 % pro Monat

Geben Sie Ihre Steuererklärung verspätet oder gar nicht ab, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dieser beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer pro angefangenem Monat. Das kann sich schnell summieren – insbesondere bei hohen Nachzahlungen.

2. Zwangsmittel und Schätzung

Reagieren Sie auch auf Erinnerungen nicht, kann das Finanzamt:

  • Zwangsgelder festsetzen,
  • Ihre Besteuerungsgrundlagen schätzen,
  • weitere Vollstreckungsmaßnahmen einleiten.

Eine Schätzung fällt selten zu Ihren Gunsten aus. Sie basiert häufig auf Erfahrungswerten oder Vorjahreszahlen – im Zweifel eher hoch als niedrig.

3. Steuerstrafverfahren wegen Unterlassens

Wenn Sie trotz bestehender Pflicht keine Steuererklärung abgeben, kann darin eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen liegen. Das betrifft beispielsweise:

  • nicht erklärte Mieteinnahmen (Anlage V),
  • nicht angegebene Kapitalerträge – etwa bei ausländischen Depots ohne Abgeltungssteuerabzug.

Gerade bei Auslandssachverhalten ist besondere Vorsicht geboten. Hier kann die steuerliche Verjährung unter Umständen noch weiter reichen. Welche Besonderheiten bei Auslandsvermögen zusätzlich zu beachten sind, habe ich im Beitrag „Selbstanzeige bei Auslandskonten, Erbschaften und Schenkungen: So schützen Sie sich vor den Folgen“ näher erläutert.

Wie lange kann das Finanzamt rückwirkend tätig werden?

Es ist zwischen strafrechtlicher und steuerlicher Verjährung zu unterscheiden:

  • Strafrechtliche Verjährung: in der Regel 5 Jahre.
  • Steuerliche Festsetzungsverjährung: regelmäßig 10 Jahre ab Vollendung der Tat.

Bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen beginnt die Frist nicht mit einem aktiven Tun, sondern mit dem Zeitpunkt, zu dem nach dem normalen Ablauf der Dinge der Steuerbescheid ergangen wäre. Das macht die Berechnung komplex.

Beispiel: Wenn Sie jahrelang keine Steuererklärungen abgegeben haben, kann es sein, dass nicht nur die letzten zehn Jahre nacherklärt werden müssen, sondern mindestens noch ein weiteres Jahr hinzukommt, weil der entsprechende Bescheid erst im Folgejahr ergangen wäre.

Wenn Sie das Thema Verjährung vertiefen möchten (inkl. Abgrenzung zwischen strafrechtlicher und steuerrechtlicher Verjährung sowie typischer Fristläufe), finden Sie dazu meinen Beitrag „Verjährung von Steuerhinterziehung: Strafrechtliche und steuerrechtliche Aspekte“.

Steuerrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Steuerberaterhaftung

Sie haben individuelle Fragen oder spezifische Themenwünsche für künftige Artikel? Dann kontaktieren Sie uns!

Selbstanzeige – ist das noch möglich?

Wenn Sie feststellen, dass Sie Einnahmen nicht erklärt oder über Jahre keine Steuererklärung abgegeben haben, kann eine Selbstanzeige in Betracht kommen. Dabei gilt:

  • Es müssen grundsätzlich alle noch nicht verjährten Zeiträume vollständig berichtigt werden (meist 10 Jahre).
  • Die Nachzahlungen inklusive Zinsen sind fristgerecht zu leisten.
  • Die Erklärung muss vollständig und korrekt sein.

Fehler bei der Selbstanzeige können dazu führen, dass sie unwirksam ist. Lesen Sie dazu auch meinen Beitrag “Wann eine Selbstanzeige nicht mehr vor Strafe schützt“.

Einen Überblick über Ablauf und Folgen erhalten Sie hier: Selbstanzeige beim Finanzamt – wann sie sinnvoll ist. Wenn Sie unsicher sind, wann und wie Sie vorgehen sollten, finden Sie weitere Hinweise unter Hilfe bei Steuerfehlern und Selbstanzeige.

Wenn Sie eine Selbstanzeige konkret vorbereiten möchten und dabei rechtssicher vorgehen wollen, sollten Sie fachkundige Unterstützung in Anspruch nehmen. Als Anwalt für Selbstanzeige in Hamburg begleite ich Sie bei der rechtssicheren Aufarbeitung.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

Wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht abgegeben haben, empfehle ich folgendes Vorgehen:

  1. Prüfen Sie, für welche Jahre eine Abgabepflicht bestand.
  2. Ermitteln Sie, welche Einkünfte bislang nicht erklärt wurden.
  3. Handeln Sie, bevor das Finanzamt aktiv wird.
  4. Vermeiden Sie vorschnelle Kontaktaufnahme mit „Bordmitteln“, die Verdacht erzeugen könnte.

Gerade bei längeren Zeiträumen oder hohen Beträgen sollten Sie fachkundige Unterstützung in Anspruch nehmen. Als Anwalt für Steuerstrafrecht in Hamburg begleite ich Sie bei der rechtssicheren Aufarbeitung.

Fazit

Eine Steuererklärung nicht abzugeben ist keine Lappalie. Neben Verspätungszuschlägen und Schätzungen kann ein Strafverfahren drohen. Je länger der Zeitraum, desto komplexer wird die Rechtslage – insbesondere bei Unterlassen. Entscheidend ist, dass Sie nicht weiter abwarten, sondern strukturiert und strategisch vorgehen.

Je früher Sie handeln, desto größer sind Ihre Handlungsspielräume.

Individuelle Fragen zum Thema oder sonstige Anliegen?