Vorsatz zur Steuerhinterziehung: Ein entscheidender Faktor im Steuerstrafrecht

Kategorie: Steuerstrafrecht

Im Steuerstrafrecht spielt der Vorsatz zur Steuerhinterziehung eine zentrale Rolle. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie der Bundesgerichtshof den Vorsatz definiert und welche Auswirkungen falsche steuerliche Auskünfte auf die Beurteilung von Steuerhinterziehung haben können.

Fehlerhafte steuerliche Auskünfte und Steuerhinterziehung.

Die Bedeutung des Vorsatzes in der Steuerhinterziehung

Das Steuerstrafrecht ist ein komplexes und vielschichtiges Rechtsgebiet, das immer wieder durch neue Urteile und Entscheidungen geprägt wird. Ein zentraler Aspekt, der in vielen Verfahren zur Steuerhinterziehung behandelt wird, ist der Vorsatz des Täters. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in verschiedenen Entscheidungen klargestellt, was genau unter Vorsatz zu verstehen ist und wie dieser in Fällen von Steuerhinterziehung nachgewiesen werden kann. Ein besonders aufschlussreiches Beispiel liefert das Urteil 1 StR 265/18, das sich mit der Frage des Vorsatzes zur Steuerhinterziehung auseinandersetzt.

Was ist Vorsatz in der Steuerhinterziehung?

Laut ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will. Dies bedeutet, dass der Täter bewusst und mit Wissen um die steuerlichen Pflichten handelt, um diese zu umgehen oder zu vermindern. Ein bedingter Vorsatz genügt – das heißt, der Täter muss zumindest damit rechnen, dass er die Steuern hinterzieht, auch z.B. ohne die genaue Höhe des Steueranspruchs zu kennen.

Ein interessantes Detail in der Rechtsprechung ist der Umgang mit einem sogenannten Tatumstandsirrtum. Wenn der Steuerpflichtige irrtümlich annimmt, dass kein Steueranspruch entstanden ist, liegt ein solcher Irrtum vor, der den Vorsatz ausschließt. In einem konkreten Fall hatte sich der Angeklagte auf eine fehlerhafte Auskunft seines Steuerberaters verlassen, was letztlich zur Frage führte, ob dieser Fehler als Entschuldigung für das Fehlen des Vorsatzes ausreicht.

Fallbeispiel: Falsche steuerliche Auskunft des Steuerberaters

Um die Anwendung der Rechtsgrundsätze auf die Praxis zu verdeutlichen, bietet sich ein konkretes Beispiel aus der Rechtsprechung des BGH an. Der Fall betraf einen Unternehmer, der ein Ausflugsschiff betrieb, auf dem ein Bordkiosk geführt wurde. 

Der Unternehmer behandelte die Umsätze aus dem Kiosk als umsatzsteuerfrei, da er glaubte, diese würden unter die Regelungen für steuerfreie Verkäufe in internationalen Gewässern fallen. Der Steuerberater hatte ihn in dieser Annahme bestärkt, obwohl die Voraussetzungen für eine steuerfreie Behandlung der Kioskumsätze in internationalen Gewässern nicht (mehr) erfüllt waren.

Der Angeklagte hatte sich also auf die falsche Auskunft seines Steuerberaters verlassen – somit stellte sich die Frage, ob hier Vorsatz zur Steuerhinterziehung vorlag.

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Der BGH und der Vorsatz: Kein vorsätzlicher Handlungswille

In seiner Entscheidung hob der BGH das Urteil des Landgerichts Lübeck auf und entschied, dass keine vorsätzliche Steuerhinterziehung vorlag. Der Grund: Der Unternehmer hatte glaubhaft gemacht, dass er auf die falsche Auskunft seines Steuerberaters vertraut und daher keine Kenntnis von der Steuerpflicht hatte. 

Der BGH stellte klar, dass es nicht ausreicht, den Unternehmer einfach als „ahnungslos“ abzutun und zu unterstellen, dass er das Wissen über die Steuerpflicht hätte haben müssen. Es sei zwar richtig, dass die Steuerpflicht grundsätzlich jedem Unternehmer bewusst sein sollte, aber in diesem Fall war die fehlerhafte Beratung des Steuerberaters ein entscheidender Faktor. Damit stellte der BGH klar, dass es eine Verantwortung der Berater gibt, die nicht nur für den Unternehmer, sondern auch für die rechtliche Beurteilung seiner Steuererklärung von großer Bedeutung ist.

Dieser Fall unterstreicht auch, wie groß die Verantwortung des steuerlichen Beraters ist – eine Sekundärhaftung für Steuerberater kann greifen, wenn Hinweispflichten verletzt werden.

Hinweise des BGH zur Verschleierung und Vorsatz

Trotz der Entscheidung, den Vorsatz in diesem Fall nicht zu bejahen, gab der BGH in seiner Urteilsbegründung Hinweise zur Beurteilung von Vorsatz und Verschleierungsabsicht

In einem solchen Fall hätte das Landgericht Lübeck die Tatsache würdigen können, dass der Angeklagte die Anlage UR (Umsatzsteuererklärung) in seiner Steuererklärung nicht beigefügt hatte. Diese Unterlassung könnte als ein Indiz für eine Verschleierungsabsicht gewertet werden, was darauf hindeutet, dass der Angeklagte vorsätzlich versuchte, den Kioskumsatz vor dem Finanzamt zu verbergen.

Allerdings wies der BGH auch darauf hin, dass der Unternehmer in anderen Bereichen seiner Steuererklärung – beispielsweise bei der Gewerbesteuer – korrekt vorgegangen war. Die Tatsache, dass der Unternehmer in anderen Steuerbereichen keine Unregelmäßigkeiten begangen hatte, schloss eine bewusste Verschleierung aus und führte dazu, dass der Vorsatz zur Steuerhinterziehung nicht nachgewiesen werden konnte.

Praktische Konsequenzen und Hinweise für Steuerpflichtige

Für Steuerpflichtige zeigt dieser Fall die Bedeutung einer korrekten steuerlichen Beratung und die Risiken, die mit falschen Auskünften durch Steuerberater verbunden sein können. Auch wenn ein Steuerpflichtiger darauf vertraut, dass ihm eine falsche Auskunft erteilt wurde, kann er dennoch strafrechtlich verfolgt werden, wenn ihm Vorsatz zur Steuerhinterziehung nachgewiesen wird. 

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht jedoch, dass der bloße Vertrauensvorschuss auf die Richtigkeit einer Beratung nicht automatisch einen Vorsatz ausschließt, solange die Umstände des Falls dies nicht eindeutig belegen.

Für Steuerpflichtige ist es daher von enormer Bedeutung, bei Unsicherheiten im Steuerrecht stets eine umfassende und kompetente Beratung einzuholen. In solchen Fällen ist es ratsam, sich frühzeitig rechtlichen Rat zu suchen, um Fehler in der Steuererklärung zu vermeiden und strafrechtliche Risiken zu minimieren.

Fazit: Vorsatz zur Steuerhinterziehung und die Bedeutung der richtigen Beratung

Die Frage des Vorsatzes bei Steuerhinterziehung ist ein zentrales Thema im Steuerstrafrecht. Wie der Fall des Angeklagten B. zeigt, ist es nicht immer einfach, einen bedingten Vorsatz nachzuweisen, insbesondere wenn der Täter sich auf eine falsche steuerliche Auskunft verlassen hat. Dennoch müssen alle relevanten Indizien und Umstände des Falls berücksichtigt werden. In vielen Fällen kann es auch hilfreich sein, auf die Feinheiten der Beweisführung einzugehen und etwaige Hinweise auf eine Verschleierungsabsicht zu würdigen.

Für Steuerpflichtige ist es daher von großer Bedeutung, sich im Zweifel rechtzeitig von einem Fachanwalt für Steuerstrafrecht professionell beraten zu lassen, um steuerliche Fehler und mögliche strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. 

Wenn Sie Fragen haben oder rechtliche Unterstützung im Bereich Steuerstrafrecht benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung – kontaktieren Sie mich einfach für eine individuelle Beratung.

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